AAndrea
Kennt wer eine Putzerei rund um Mistelbach, die auch Vorhänge nimmt?
Nicht jedes Haus in Niederösterreich hängt am Kanal. Wer eine Senkgrube hat, muss sie dicht halten und regelmäßig leeren lassen. Was das NÖ Kanalgesetz und die Bauordnung dazu sagen.
Eine Senkgrube sammelt das Abwasser eines Hauses, das nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. Sie muss dauerhaft flüssigkeitsdicht sein und regelmäßig geleert werden. Hat Ihre Gemeinde eine öffentliche Fäkalienabfuhr eingerichtet, müssen Sie diese nutzen; die Gebühr richtet sich nach dem Grubeninhalt und der Zahl der Entleerungen.
In vielen Streusiedlungen im Waldviertel, an Ortsrändern und bei Kellergassen gibt es keinen Kanal. Dort sammelt eine Senkgrube das Abwasser von Küche, Bad und WC, bis ein Saugwagen es abholt. Laut Land Niederösterreich liegt der Entsorgungsgrad über Kanal und Kläranlage bei rund 95 Prozent, in den einzelnen Bezirken zwischen 75 und 100 Prozent. Der Rest betrifft vor allem den ländlichen Raum und wird über Einzelkläranlagen, kleine Genossenschaften und Senkgruben entsorgt. Wer eine Senkgrube hat, muss einiges beachten.
Quelle: Land Niederösterreich, Abwasser: Situation in Niederösterreich, abgerufen 10/2026
Die NÖ Bauordnung verlangt, dass Schmutzwasser grundsätzlich in den öffentlichen Kanal geleitet wird, wenn ein Kanalstrang in der Straße liegt, die das Grundstück erschließt, oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt zur Verfügung steht. Ist ein Anschluss nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage abzuleiten.
Für landwirtschaftliche Betriebe gibt es Sonderregeln: Jauche, Gülle und Schmutzwasser aus Stallungen kommen in eigene Sammelgruben. Unter bestimmten Bedingungen dürfen häusliche Abwässer direkt dort eingeleitet werden, dann ist keine eigene Senkgrube nötig.
Quelle: NÖ Bauordnung 2014, § 45, RIS, abgerufen 10/2026
Die technischen Anforderungen stehen in der OIB-Richtlinie 3, die in Niederösterreich über die Bautechnikverordnung gilt. Danach sind Böden und Wände von Senkgruben dauerhaft flüssigkeitsdicht und beständig gegen chemische Angriffe auszuführen. Die Gruben sind tagwasserdicht abzudecken, zu entlüften und mit Einstiegsöffnungen im Freien zu versehen.
Für den Alltag heißt das:
Quelle: OIB-Richtlinie 3 (2023), Punkt 3.2.3, abgerufen 10/2026
Viele Gemeinden in Niederösterreich haben für ihr Gebiet oder Teile davon eine öffentliche Fäkalienabfuhr eingerichtet. Das NÖ Kanalgesetz regelt dafür:
Gibt es in Ihrer Gemeinde keine öffentliche Abfuhr, beauftragen Sie selbst einen befugten Entsorger. Heben Sie die Abfuhrbestätigungen auf, damit Sie die regelmäßige Entleerung nachweisen können.
Quelle: NÖ Kanalgesetz 1977, § 7 und § 8, RIS, abgerufen 10/2026
Bei der öffentlichen Fäkalienabfuhr steht die Berechnung im NÖ Kanalgesetz: Die Grundgebühr, die der Gemeinderat für jeden angefangenen halben Kubikmeter und jede Entleerung festsetzt, wird mit der Zahl der jährlichen Entleerungen und mit der halben Kubikmeterzahl des Grubeninhalts multipliziert. Die Gebühren insgesamt dürfen den Aufwand der Gemeinde für die Abfuhr nicht übersteigen.
Eine große Grube kostet also mehr pro Entleerung, muss dafür seltener geleert werden. Die Höhe der Grundgebühr ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden und steht in der Fäkalienabfuhrordnung oder auf der Website des Gemeindeamts. Bei einem privaten Entsorger hängt der Preis von Menge, Anfahrt und Schlauchlänge ab; lassen Sie sich vorab ein schriftliches Angebot geben.
Das hängt von der Größe der Grube und davon ab, wie viele Personen im Haushalt leben und wie viel Wasser sie verbrauchen. Das Gesetz sieht für die öffentliche Abfuhr mindestens einen Termin pro Jahr vor, bei kleinen Gruben und großen Haushalten sind es deutlich mehr. Behalten Sie den Füllstand im Blick und melden Sie Zusatztermine rechtzeitig an. Wassersparende Armaturen und dichte Deckel verlängern die Abstände.
Tipp: Nichts in die Senkgrube, was nicht ins WC gehört. Speisefett, Feuchttücher, Farben oder Lösungsmittel stören die Abfuhr und können die Grube beschädigen. Problemstoffe gehören zum Altstoffsammelzentrum.
Beschließt die Gemeinde, ein Gebiet an den Kanal anzuschließen, gilt die Anschlusspflicht. Ausnahmen gibt es nach der Bauordnung nur in eng begrenzten Fällen, etwa für bewilligte Kläranlagen mit gleichwertiger Reinigungsleistung oder für Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft, und nur auf rechtzeitigen Antrag.
Wird ein Bauwerk abgebrochen, verlangt die Bauordnung, dass Senkgruben abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt werden. Wie Sie eine stillgelegte Grube nach dem Kanalanschluss behandeln, klären Sie mit dem Bauamt Ihrer Gemeinde. Für das Absaugen, Reinigen und Spülen von Leitungen und Gruben finden Sie Betriebe unter Rohr- und Kanalreinigung in Niederösterreich. Was beim Kanal selbst schiefgehen kann, steht in Kanal verstopft, Keller unter Wasser.
Quelle: NÖ Bauordnung 2014, § 68, RIS, abgerufen 10/2026
Betriebe für Kanal- und Grubenreinigung finden →
Das hängt von Grubengröße, Haushaltsgröße und Wasserverbrauch ab. Bei der öffentlichen Fäkalienabfuhr sieht das NÖ Kanalgesetz mindestens einen Entleerungstermin pro Jahr vor; viele Haushalte brauchen mehr.
Ja, wenn Ihre Liegenschaft im Abfuhrbereich einer öffentlichen Fäkalienabfuhr liegt und Sie eine Senkgrube verwenden. Landwirtschaftliche Betriebe sind ausgenommen, andere können unter strengen Bedingungen eine Ausnahme beantragen.
Die vom Gemeinderat festgesetzte Grundgebühr je angefangenem halben Kubikmeter und Entleerung wird mit der Zahl der jährlichen Entleerungen und der halben Kubikmeterzahl des Grubeninhalts multipliziert.
Bei der öffentlichen Abfuhr legt die Gemeinde den Tarif fest, er steht in der Fäkalienabfuhrordnung. Bei privaten Entsorgern hängt der Preis von Menge, Anfahrt und Zugänglichkeit ab.
Laut OIB-Richtlinie 3 müssen Boden und Wände dauerhaft flüssigkeitsdicht sein. Die Grube ist tagwasserdicht abzudecken, zu entlüften und mit einer Einstiegsöffnung im Freien zu versehen.
Mit dem Kanal gilt die Anschlusspflicht. Wie die alte Grube stillgelegt wird, klären Sie mit dem Bauamt der Gemeinde; beim Abbruch eines Bauwerks muss sie abgetragen oder gereinigt und aufgefüllt werden.
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