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Schneeräumung am Gehsteig: die Anrainerpflicht für Hausbesitzer in NÖ

Wer im Ortsgebiet ein Haus besitzt, muss im Winter den Gehsteig davor räumen und streuen. Was das Gesetz genau verlangt, wo es nicht gilt und wie Sie die Arbeit abgeben können.

Schneeschaufel im frischen Schnee
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Kurz gesagt

Wer im Ortsgebiet ein Grundstück besitzt, hält laut § 93 StVO den Gehsteig davor täglich zwischen 6 und 22 Uhr frei und streut, sobald es schneit oder glatt wird. Das gilt für Gehsteige bis höchstens drei Meter vom Grund entfernt; fehlt ein Gehsteig, für einen Meter Straßenrand. Per Vertrag kann eine Firma die Pflicht übernehmen.

Sobald der erste Schnee liegt, muss vor jedem Haus jemand den Gehsteig frei machen, in Mödling genauso wie in einer Katastralgemeinde im Waldviertel. Für ganz Österreich regelt das § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Gemeinde räumt die Fahrbahn, für den Gehsteig sind die Anrainer verantwortlich.

Was verlangt § 93 StVO von Anrainern?

Zuständig ist, wem das Grundstück im Ortsgebiet gehört. Das Gesetz legt genau fest, welche Flächen und Zeiten gemeint sind:

  • öffentliche Gehsteige und Gehwege höchstens drei Meter vom Grundstück entfernt, über die gesamte Grundstückslänge und einschließlich der Stufen darin
  • jeden Tag zwischen 6 Uhr früh und 22 Uhr abends
  • Schnee und Schmutz entfernen, bei Schneefall und Eisglätte streuen
  • wo kein Gehsteig ist: ein Meter Straßenrand
  • in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig: ein Meter entlang der Hausfronten

Dazu kommt Absatz 2: Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern von Gebäuden an der Straße müssen ebenfalls entfernt werden. Das betrifft vor allem Häuser, deren Dach direkt zum Gehsteig hin abfällt.

Quelle: § 93 StVO 1960, RIS, abgerufen 10/2026

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Ortsgebiet oder nicht: was am Land anders ist

Die Pflicht gilt nur im Ortsgebiet, also zwischen den Ortstafeln. Für einen Bauernhof oder ein Haus außerhalb des Ortes, an dem eine Landesstraße ohne Ortstafel vorbeiführt, verlangt § 93 kein Räumen.

Ausgenommen sind außerdem Eigentümer von unverbauten Liegenschaften, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Grenzt ein Acker oder ein Weingarten innerhalb des Ortsgebiets an den Gehsteig, muss der Besitzer dort also nicht räumen. Für das Wohnhaus nebenan gilt die Pflicht sehr wohl.

Räumt der Gemeindebauhof in Ihrer Straße auch den Gehsteig mit, ist das ein Service der Gemeinde. Die gesetzliche Pflicht bleibt trotzdem bei Ihnen, solange nichts anderes vereinbart ist.

Wie gründlich muss geräumt werden?

Das Gesetz verlangt, dass der Gehsteig sicher begehbar ist. Bei Dauerschneefall heißt das, mehrmals am Tag zu räumen und nachzustreuen. Absatz 3 setzt Grenzen, wie Sie dabei vorgehen:

  • Fußgänger und Verkehr dürfen durch die Arbeit nicht gefährdet werden; gefährliche Stellen sind abzusichern oder zu kennzeichnen.
  • Der Schnee darf den Wasserablauf und Kanaleinläufe nicht blockieren.
  • Leitungen und Bäume dürfen nicht beschädigt werden.
  • Streusalz gehört nicht auf Baumscheiben und Grünflächen.

In der Praxis heißt das: Schnee nicht auf die Fahrbahn schieben, Einläufe frei lassen und eher Splitt oder ein Gemisch als reines Salz verwenden, wo Bäume oder Hecken stehen. Ob es in Ihrer Gemeinde örtliche Vorgaben zum Streumittel gibt, erfahren Sie am Gemeindeamt.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Rutscht jemand auf einem nicht geräumten Gehsteig aus, kann der Eigentümer für den Schaden haften. Dazu kommt eine mögliche Verwaltungsstrafe nach der StVO. Wie ein konkreter Fall ausgeht, hängt von den Umständen ab, etwa davon, ob zur Unfallzeit gerade geschneit hat und ob zumutbar geräumt war. Für eine Beurteilung im Einzelfall ist eine Rechtsberatung zuständig.

Ob Ihre Haushalts- oder Haftpflichtversicherung solche Schäden übernimmt, steht in der Polizze. Schauen Sie vor dem Winter nach.

Räumen lassen: Vertrag mit einer Firma

§ 93 Absatz 5 erlaubt es, die Räumpflicht per Vertrag zu übertragen. Dann tritt die Firma oder Person, die sich verpflichtet hat, an Ihre Stelle. Damit das im Ernstfall hält:

  • den Vertrag schriftlich abschließen und die Flächen genau beschreiben, am besten mit Skizze
  • ausdrücklich festhalten, dass die Firma die Anrainerpflichten nach § 93 StVO übernimmt, über die ganze gesetzliche Tageszeit
  • klären, wie oft nachgeräumt und womit gestreut wird
  • fragen, ob die Firma eine Betriebshaftpflicht hat, die Glatteisunfälle deckt
  • vereinbaren, wer im Frühjahr den Streusplitt kehrt

Für Pendler, die um 6 Uhr schon im Zug nach Wien sitzen, ist das oft die einzige praktikable Lösung. Firmen bieten den Winterdienst meist als Saisonpauschale an, manche im Paket mit der Hausbetreuung. Anbieter gibt es zum Beispiel in Wiener Neustadt, Mödling oder St. Pölten.

Mieter? Im Mietshaus ist der Eigentümer verantwortlich. Er kann die Arbeit an eine Firma oder vertraglich an Mieter übergeben. Was in Ihrem Mietvertrag steht, ist dabei entscheidend.

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Häufige Fragen

Ab wann muss der Gehsteig geräumt sein?

Ab 6 Uhr früh, und bis 22 Uhr muss er sicher begehbar bleiben. Schneit es tagsüber weiter, räumen und streuen Sie nach.

Wer ist für die Schneeräumung verantwortlich?

Für den Gehsteig im Ortsgebiet die Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften. Die Gemeinde ist für die Fahrbahn zuständig. Die Pflicht kann per Vertrag an eine Firma übertragen werden.

Wie breit muss ich räumen, wenn es keinen Gehsteig gibt?

Dann gilt die Pflicht für einen Meter Straßenrand vor dem ganzen Grundstück.

Gilt die Räumpflicht auch außerhalb des Ortsgebiets?

Nein, § 93 StVO gilt nur im Ortsgebiet. Ausgenommen sind außerdem unverbaute Liegenschaften, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

Muss ich auch Eiszapfen und Schnee vom Dach entfernen?

Ja. § 93 Abs. 2 StVO verpflichtet die Eigentümer, Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer Gebäude an der Straße zu entfernen.

Was kostet ein Winterdienst für ein Einfamilienhaus?

Firmen rechnen meist mit einer Saisonpauschale, die von Fläche, Lage und Leistungsumfang abhängt. Holen Sie vor dem Winter Angebote ein und vergleichen Sie, wie oft nachgeräumt wird.

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