AAndrea
Kennt wer eine Putzerei rund um Mistelbach, die auch Vorhänge nimmt?
Wer im Ortsgebiet ein Haus besitzt, muss im Winter den Gehsteig davor räumen und streuen. Was das Gesetz genau verlangt, wo es nicht gilt und wie Sie die Arbeit abgeben können.
Wer im Ortsgebiet ein Grundstück besitzt, hält laut § 93 StVO den Gehsteig davor täglich zwischen 6 und 22 Uhr frei und streut, sobald es schneit oder glatt wird. Das gilt für Gehsteige bis höchstens drei Meter vom Grund entfernt; fehlt ein Gehsteig, für einen Meter Straßenrand. Per Vertrag kann eine Firma die Pflicht übernehmen.
Sobald der erste Schnee liegt, muss vor jedem Haus jemand den Gehsteig frei machen, in Mödling genauso wie in einer Katastralgemeinde im Waldviertel. Für ganz Österreich regelt das § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Gemeinde räumt die Fahrbahn, für den Gehsteig sind die Anrainer verantwortlich.
Zuständig ist, wem das Grundstück im Ortsgebiet gehört. Das Gesetz legt genau fest, welche Flächen und Zeiten gemeint sind:
Dazu kommt Absatz 2: Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern von Gebäuden an der Straße müssen ebenfalls entfernt werden. Das betrifft vor allem Häuser, deren Dach direkt zum Gehsteig hin abfällt.
Quelle: § 93 StVO 1960, RIS, abgerufen 10/2026
Die Pflicht gilt nur im Ortsgebiet, also zwischen den Ortstafeln. Für einen Bauernhof oder ein Haus außerhalb des Ortes, an dem eine Landesstraße ohne Ortstafel vorbeiführt, verlangt § 93 kein Räumen.
Ausgenommen sind außerdem Eigentümer von unverbauten Liegenschaften, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Grenzt ein Acker oder ein Weingarten innerhalb des Ortsgebiets an den Gehsteig, muss der Besitzer dort also nicht räumen. Für das Wohnhaus nebenan gilt die Pflicht sehr wohl.
Räumt der Gemeindebauhof in Ihrer Straße auch den Gehsteig mit, ist das ein Service der Gemeinde. Die gesetzliche Pflicht bleibt trotzdem bei Ihnen, solange nichts anderes vereinbart ist.
Das Gesetz verlangt, dass der Gehsteig sicher begehbar ist. Bei Dauerschneefall heißt das, mehrmals am Tag zu räumen und nachzustreuen. Absatz 3 setzt Grenzen, wie Sie dabei vorgehen:
In der Praxis heißt das: Schnee nicht auf die Fahrbahn schieben, Einläufe frei lassen und eher Splitt oder ein Gemisch als reines Salz verwenden, wo Bäume oder Hecken stehen. Ob es in Ihrer Gemeinde örtliche Vorgaben zum Streumittel gibt, erfahren Sie am Gemeindeamt.
Rutscht jemand auf einem nicht geräumten Gehsteig aus, kann der Eigentümer für den Schaden haften. Dazu kommt eine mögliche Verwaltungsstrafe nach der StVO. Wie ein konkreter Fall ausgeht, hängt von den Umständen ab, etwa davon, ob zur Unfallzeit gerade geschneit hat und ob zumutbar geräumt war. Für eine Beurteilung im Einzelfall ist eine Rechtsberatung zuständig.
Ob Ihre Haushalts- oder Haftpflichtversicherung solche Schäden übernimmt, steht in der Polizze. Schauen Sie vor dem Winter nach.
§ 93 Absatz 5 erlaubt es, die Räumpflicht per Vertrag zu übertragen. Dann tritt die Firma oder Person, die sich verpflichtet hat, an Ihre Stelle. Damit das im Ernstfall hält:
Für Pendler, die um 6 Uhr schon im Zug nach Wien sitzen, ist das oft die einzige praktikable Lösung. Firmen bieten den Winterdienst meist als Saisonpauschale an, manche im Paket mit der Hausbetreuung. Anbieter gibt es zum Beispiel in Wiener Neustadt, Mödling oder St. Pölten.
Mieter? Im Mietshaus ist der Eigentümer verantwortlich. Er kann die Arbeit an eine Firma oder vertraglich an Mieter übergeben. Was in Ihrem Mietvertrag steht, ist dabei entscheidend.
Winterdienst und Schneeräumung in Niederösterreich finden →
Ab 6 Uhr früh, und bis 22 Uhr muss er sicher begehbar bleiben. Schneit es tagsüber weiter, räumen und streuen Sie nach.
Für den Gehsteig im Ortsgebiet die Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften. Die Gemeinde ist für die Fahrbahn zuständig. Die Pflicht kann per Vertrag an eine Firma übertragen werden.
Dann gilt die Pflicht für einen Meter Straßenrand vor dem ganzen Grundstück.
Nein, § 93 StVO gilt nur im Ortsgebiet. Ausgenommen sind außerdem unverbaute Liegenschaften, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Ja. § 93 Abs. 2 StVO verpflichtet die Eigentümer, Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer Gebäude an der Straße zu entfernen.
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