AAndrea
Kennt wer eine Putzerei rund um Mistelbach, die auch Vorhänge nimmt?
In Mietverträgen und Kaufverträgen steht oft, die Wohnung oder das Haus sei „besenrein“ zu übergeben. Was üblicherweise damit gemeint ist, was darüber hinausgeht und wie ein Übergabeprotokoll hilft.
Besenrein heißt üblicherweise: Alle beweglichen Sachen sind entfernt, der grobe Schmutz ist weggekehrt, die Räume sind ohne Aufwand wieder nutzbar. Eine Grundreinigung ist das nicht. Bei Mietende gilt nach § 1109 ABGB, dass die Sache im übernommenen Zustand zurückgegeben wird, gewöhnliche Abnutzung muss der Vermieter hinnehmen. Was genau gilt, steht im Vertrag.
Das Wort klingt einfach: mit dem Besen drübergehen, fertig. In der Praxis sorgt „besenrein“ regelmäßig für Streit bei der Wohnungsübergabe, beim Verkauf eines Hauses oder nach einer Entrümpelung. Gemeint ist in der Regel ein Mindeststandard, kein Hochglanz.
Im allgemeinen Sprachgebrauch und in vielen Verträgen bedeutet besenrein:
Nicht dazu gehören in der Regel das Fensterputzen, das Entkalken von Bad und Armaturen, das Ausmalen oder das Reinigen von Teppichböden. Wer mehr verlangt, muss das im Vertrag vereinbaren, etwa „gereinigt“ oder „in gereinigtem Zustand“.
Für Mietverhältnisse regelt § 1109 ABGB, dass der Mieter die Sache nach Vertragsende in dem Zustand zurückstellen muss, in dem er sie übernommen hat, oder entsprechend einem errichteten Inventar. Laut migration.gv.at, der Informationsseite der Republik zu Zuwanderung und Wohnen, müssen Vermieterinnen und Vermieter die gewöhnliche Abnutzung hinnehmen. Sie empfiehlt, den Zustand bei Mietbeginn und bei Rückgabe mit Fotos und Protokoll festzuhalten.
Für die Kaution gilt nach § 16b MRG: Der Vermieter muss sie nach Ende des Mietvertrags samt Zinsen unverzüglich zurückgeben, soweit er sie nicht für berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis braucht.
Quelle: § 1109 ABGB, RIS, § 16b MRG, RIS, migration.gv.at, Anfangskosten von Mietwohnungen, abgerufen 10/2026
Dieser Artikel gibt keine Rechtsberatung. Bei Streit über Zustand oder Kaution helfen Mieterorganisationen, die Arbeiterkammer oder eine Wohnungsberatungsstelle.
Lesen Sie vor dem Auszug den Mietvertrag. Steht dort „besenrein“, reicht in der Regel der oben beschriebene Mindeststandard. Steht dort „gereinigt“ oder wurde die Wohnung bei Mietbeginn nachweislich gereinigt übernommen, wird mehr erwartet. Bei Genossenschaftswohnungen haben viele Bauträger eigene Rückgabebedingungen und Listen, die Sie vorab anfordern können.
Beim Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung wird die Übergabe im Kaufvertrag geregelt. Häufig steht dort, dass das Objekt geräumt und besenrein übergeben wird. Klären Sie mit dem Käufer vorher, was im Haus bleiben soll, etwa Küche, Einbaukästen, Brennholz im Schuppen oder der Rasenmäher. Was nicht ausdrücklich bleiben soll, muss hinaus, auch aus Nebengebäuden und vom Dachboden.
Für das Protokoll nehmen Sie die Vorlage Übergabeprotokoll für Haus und Wohnung, für die Schlüssel das Schlüsselübergabe-Protokoll. Eine Liste zum Abhaken bietet die Besenrein-Checkliste.
Gemeinsam begehen: Machen Sie die Übergabe mit der anderen Seite gemeinsam und unterschreiben Sie das Protokoll beide. Mängel, die dort nicht stehen, sind später schwer nachzuweisen.
Wer keine Zeit hat oder ein ganzes Haus übergibt, holt sich Hilfe. Eine Entrümpelungsfirma räumt und hinterlässt die Räume besenrein, fragen Sie danach, ob das im Preis enthalten ist. Für eine gründliche Reinigung danach ist eine Firma für Endreinigung zuständig. Was eine Endreinigung umfasst, lesen Sie in Umzugsreinigung und Endreinigung, für eine sehr gründliche Reinigung aller Flächen in Grundreinigung von Wohnung und Haus.
Endreinigung für die Übergabe anfragen →
Üblicherweise, dass alle beweglichen Gegenstände entfernt sind und der grobe Schmutz weggekehrt ist. Fensterputzen, Entkalken oder Ausmalen gehören in der Regel nicht dazu. Was genau gilt, steht im Vertrag.
Nach § 1109 ABGB ist die Wohnung im übernommenen Zustand zurückzugeben, gewöhnliche Abnutzung ausgenommen. Steht im Vertrag „gereinigt“, wird mehr erwartet als bei „besenrein“.
In der Regel nicht. Wenn der Vertrag eine gereinigte Übergabe verlangt oder die Wohnung mit geputzten Fenstern übernommen wurde, kann das anders sein.
Der Vermieter muss die Kaution nach § 16b MRG unverzüglich zurückgeben, soweit er sie nicht für berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis heranzieht. Fotos und ein unterschriebenes Protokoll helfen bei Streit.
Das Haus wird geräumt und grob gesäubert übergeben, auch Keller, Dachboden und Nebengebäude. Was bleiben soll, wird am besten im Kaufvertrag oder schriftlich festgehalten.
Die meisten ja. Fragen Sie trotzdem nach, ob das im Angebot steht, und ob eine weitergehende Reinigung möglich ist.
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